ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die Abrechnung der Reparatur erfolgt den Zeittakten. Jeder Zeittakt hat
einen Länge von 6 Minuten. Für jeden Reparaturauftrag werden zwei Zeittakte
für Arbeitsvorbereitung und Annahme des Auftrages berechnet.
Die Anfahrt wird nach Fahrzonen, aufgeteilt in anteilige Kfz-Kosten und
Wegezeit, berechnet. Die Fahrzonen sind gestaffelt nach der Entfernung
zwischen dem Reparaturort und dem Betrieb. Diese Pauschalen entsprechen
nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand, sondern sind Durchschnittswerte.
Ist für die Reparaturausführung eine Ersatzteilbestellung nötig, wird
eine Anzahlung, mindestens in Höhe der Anfahrtskosten verlangt. Diese
Kosten fallen pro Reparaturauftrag nur einmal an.
Unsere Techniker sind berechtigt, den Rechnungsbetrag sofort zu kassieren.
INSTANDSETZUNGSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten
Aufträge für die Instandsetzung sowie für Überprüfung und Fehlerfeststellung.
Wartungsarbeiten und alle Leistungen, die nicht der Gewährleistung
(Garantie) unterliegen.
II. Ausführung
1. Die Ausführung von Reparaturarbeiten erfolgt bei Weißer Ware (
Haushaltsgroßgeräte) nach Möglichkeit am Aufstellungsort, in Ausnahmefällen
kann eine Instandsetzung auch in der Werkstatt notwendig werden.
2. Die Anlieferung und Abholung von Geräten zur Werkstattreparatur erfolgt zu
Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch Fehler zu beseitigen, die sich erst während der Instandsetzung zeigen oder deren Beseitigung für die Betriebssicherheit
erforderlich ist, es sei denn, daß der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten
Fehlers beschränkt wurde. Bei wesentlichem Überschreiten eines gegebenen
Kostenvoranschlages durch diesen weiteren Fehler kann eine Fertigstellung
des Gerätes durch den Auftraggeber abgelehnt werden. Die bis dahin anfallenden
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Selbst wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte, sind die dem Auftraggeber übermittelten Termine geplante und daher unverbindlich. Die Besonderheiten des
Außenreparatur-Geschäftes bringen es mit sich, daß durch die Unvorhersehbarkeit
der genauen Reparaturzeiten und die Verkehrsdichte in der Großstadt Verzögerungen
auftreten können.
III. Rückgabe, Zahlung
1. Nur gegen Aushändigung der Empfangsbestätigung und Barzahlung, ohne Abzug erfolgt die Rückgabe des Reparaturgutes. Schecks werden nicht entgegengenommen,
Zahlungen mit EC-Karte sind möglich. Als Empfangsberechtigung gilt die Vorlage
der Empfangsbestätigung.
2. Das Reparaturgut muß vom Auftraggeber zum vorgesehenen Liefertermin abgeholt werden. Sollte dies auch innerhalb von vier Wochen, nachdem er vom Auftragnehmer dazu
aufgefordert worden ist, erfolgen, steht dem Auftragnehmer für die Verwahrung bei
erfolglosem Fristablauf die übliche Vergütung zu. Zur freihändigen Verwertung des
Reparaturgutes ist der Auftragnehmer nach Ablauf von drei Monaten nach Aufforderung
zur Abholung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vorher.
3. Soweit der Verwertungserlös die Reparatur- und Aufbewahrungskosten übersteigt, bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus dem Erlös unberührt.
IV. Gewährleistung
1. Auf geleistete Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate (bei gewerblicher Nutzung 6 Monate) festgelegt. In dieser Zeit werden Mängel unentgeltlich behoben, wenn sie mit
der vorangegangenen Reparatur in direktem Zusammenhang stehen.
2. Verschleißteile (Kunststoff-, Gummiteile, Glühlampen usw.) unterliegen nicht der Gewährleistungsfrist.
3. Der Auftraggeber hat das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unzumutbar verzögert wird oder erfolglos geblieben ist. Der Auftragsgegenstand brauch
jedoch in diesem Falle nicht in den Ursprungzustand zurückversetzt zu werden, wenn es
technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
4. Stellt sich im Rahmen des Gewährleistungsverlangens heraus, daß der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der
ursprünglichen Reparatur vorlag, und auch durch die Reparatur nicht nachweisbar
herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der
entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
V. Haftung
Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen leichter Fahrlässigkeit
sind ausgeschlossen.
>>> AGB als download
WWS Berlin - Reparatur elektrischer Hausgeräte
Volkmar Starke, Gerd Lojek, Thomas Grund GbR

