AGB – WWS Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Instandsetzungsbedingungen
Weiße Ware Service – Berlin
Inhaber: Christian Peltz
Schillerpromenade 6
12459 Berlin
Telefon: 030 53790240
Fax: 030 53790242
E-Mail: wwsberlin@t-online.de
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Weiße Ware Service – Berlin, Inhaber Christian Peltz, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
Sie gelten insbesondere für Aufträge über:
Überprüfungen und Fehlerdiagnosen,
Reparaturen und Instandsetzungen,
Wartungs- und Reinigungsarbeiten,
Montagen und Demontagen,
Aufmaße und Kostenschätzungen,
Ersatzteilbeschaffung und Ersatzteileinbau,
Transporte und Werkstattreparaturen,
sonstige technische Dienstleistungen.
Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie können insbesondere in den Geschäftsräumen, über einen vor Vertragsschluss übermittelten Link oder unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
2. Auftragserteilung und Vertragsschluss
Aufträge können insbesondere telefonisch, persönlich, per E-Mail, über ein Kontaktformular oder auf einem sonstigen Kommunikationsweg erteilt werden.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag ausdrücklich bestätigt, mit dem Auftraggeber einen verbindlichen Einsatztermin vereinbart oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistung beginnt.
Auch telefonisch erteilte Aufträge und telefonisch vereinbarte Termine sind grundsätzlich rechtsverbindlich.
Die Vereinbarung eines Vor-Ort-Termins umfasst, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, mindestens:
die Anfahrt zum Einsatzort,
die Auftragsaufnahme,
die Arbeitsvorbereitung,
die Überprüfung des Geräts,
die Fehlerdiagnose,
die Feststellung der technisch und wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise sowie
die Dokumentation des Einsatzes.
Wurde ausdrücklich nur eine Überprüfung, Fehlerdiagnose oder Kostenschätzung beauftragt, darf eine darüber hinausgehende Reparatur erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden.
Wurde ein allgemeiner Reparaturauftrag erteilt, dürfen unmittelbar mögliche und nach den Umständen wirtschaftlich angemessene Reparaturarbeiten ausgeführt werden, soweit sie sich im Rahmen der mitgeteilten Abrechnungsgrundlagen oder eines vereinbarten Kostenrahmens halten.
Ergeben sich während der Überprüfung weitere Fehler oder notwendige Arbeiten, die den ursprünglich zu erwartenden Aufwand wesentlich überschreiten, wird vor der Fortsetzung grundsätzlich die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Sachen dürfen durchgeführt werden, soweit sie erforderlich, fachlich geboten und verhältnismäßig sind.
Die am Einsatzort anwesende Person, die dem Techniker Zugang zum Gerät gewährt, Anweisungen erteilt oder die Durchführung der Arbeiten veranlasst, gilt als vom Auftraggeber entsprechend bevollmächtigt, soweit für den Auftragnehmer keine entgegenstehenden Umstände erkennbar sind.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, jeden angefragten Auftrag anzunehmen. Dies gilt insbesondere bei fehlender Ersatzteilverfügbarkeit, technischen oder sicherheitsrelevanten Bedenken, unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder offenen Forderungen aus früheren Aufträgen.
3. Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Wünscht ein Verbraucher, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der beauftragten Leistung beginnt, muss der Verbraucher dies ausdrücklich verlangen.
Der Verbraucher bestätigt in diesem Fall gesondert, dass ihm bekannt ist, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erlischt.
Widerruft der Verbraucher den Vertrag vor vollständiger Vertragserfüllung, schuldet er unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.
Die bloße Einbeziehung dieser AGB ersetzt nicht das gegebenenfalls erforderliche ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers zum vorzeitigen Leistungsbeginn und nicht dessen Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts.
Bei ausdrücklich angeforderten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gelten die gesetzlichen Sonderregelungen. Diese Ausnahme gilt nicht automatisch für weitere, beim Einsatz zusätzlich beauftragte Leistungen oder gelieferte Waren, die über die ausdrücklich angeforderte dringende Maßnahme hinausgehen.
Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben von den nachstehenden Stornierungsbedingungen unberührt.
4. Umfang und Ausführung des Auftrags
Der Auftragnehmer führt die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend dem erteilten Auftrag aus.
Grundlage der Auftragserteilung sind insbesondere die vom Auftraggeber mitgeteilte Fehlerbeschreibung, die bei der Überprüfung festgestellten Umstände sowie die vereinbarten Leistungen.
Eine vom Auftraggeber mitgeteilte Fehlerbeschreibung stellt keine verbindliche Festlegung der tatsächlichen Fehlerursache dar.
Häufig kann die genaue Fehlerursache erst nach Öffnung, Demontage, Messung, Prüfung oder einem Probelauf festgestellt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Fehlerdiagnose erforderliche Bauteile, Abdeckungen und Verbindungen fachgerecht zu öffnen oder zu demontieren.
Zeigen sich während der Arbeiten weitere Fehler oder sicherheitsrelevante Mängel, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen und die Fortsetzung von einer weiteren Freigabe des Auftraggebers abhängig machen.
Der Auftragnehmer kann die Durchführung oder Fortsetzung einer Reparatur ablehnen, wenn:
eine fachgerechte oder sichere Reparatur nicht möglich ist,
das Gerät erhebliche weitere Mängel aufweist,
die Reparatur wirtschaftlich offensichtlich nicht sinnvoll ist,
erforderliche Ersatzteile nicht erhältlich sind,
der Auftraggeber notwendige Sicherheitsmaßnahmen ablehnt oder
die Arbeitsbedingungen unzumutbar oder gefährlich sind.
Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine allgemeine Überprüfung sämtlicher Bauteile des Geräts, sondern nur die Bearbeitung des konkret erteilten Auftrags.
Eine erfolgreiche Reparatur einzelner Fehler stellt keine Garantie dafür dar, dass andere, nicht überprüfte oder nicht bearbeitete Bauteile dauerhaft mangelfrei bleiben.
5. Preise und Abrechnung
Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand auf Grundlage der bei Auftragserteilung mitgeteilten oder zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise.
Die Arbeitszeit wird in Zeittakten abgerechnet.
Ein Zeittakt entspricht sechs Minuten.
Jeder angefangene Zeittakt wird als vollständiger Zeittakt berechnet.
Pro Auftrag und Anfahrt werden zwei Zeittakte für Arbeitsvorbereitung, Auftragsannahme, Dokumentation und Nachbereitung berechnet.
Die Arbeitsvorbereitung kann insbesondere umfassen:
Auftragsaufnahme,
Zuordnung der Gerätedaten,
Vorbereitung der Unterlagen,
Einsatzplanung,
Vorbereitung benötigter Werkzeuge,
Dokumentation,
technische Nachbereitung und
Rechnungsbearbeitung.
Anfahrten werden nach Anfahrtszonen berechnet. Die Anfahrtskosten können anteilige Fahrzeugkosten und Wegezeit enthalten.
Die Anfahrtspauschalen beruhen auf durchschnittlichen Aufwendungen und müssen nicht dem tatsächlichen Zeit- oder Kraftstoffaufwand des einzelnen Einsatzes entsprechen.
Für jede tatsächlich erforderliche Anfahrt können erneut Anfahrtskosten und Arbeitsvorbereitung berechnet werden, soweit die weitere Anfahrt nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, zusätzliche Wege, erschwerter Zugang, notwendiges Freiräumen des Geräts oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Verzögerungen werden nach Zeitaufwand berechnet.
Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterialien, Befestigungsmaterialien, Reinigungsmittel, Entsorgungskosten, Parkgebühren und sonstige auftragsbezogene Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich in einem vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.
Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden.
Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Preisliste, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
6. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge
Telefonische oder sonstige vor der Geräteüberprüfung abgegebene Aussagen zu möglichen Reparaturkosten beruhen ausschließlich auf der vom Auftraggeber mitgeteilten Fehlerbeschreibung.
Solche Angaben stellen grundsätzlich eine unverbindliche Kostenschätzung und keinen garantierten Festpreis dar.
Eine genaue Beurteilung des Reparaturaufwands ist häufig erst nach Überprüfung, Öffnung oder teilweiser Demontage des Geräts möglich.
Ein verbindlicher Festpreis liegt nur vor, wenn er ausdrücklich als Festpreis vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge und ausführliche Fehlerdiagnosen können kostenpflichtig sein.
Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlichen Arbeiten, insbesondere Anfahrt, Überprüfung, Öffnung, Demontage, Messung, Fehlerdiagnose und Dokumentation, sind zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Entscheidet sich der Auftraggeber nach einer Diagnose gegen die Reparatur, bleiben die bis dahin angefallenen Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung, Diagnose, Demontage und sonstige Leistungen zahlbar.
Ergibt sich, dass eine unverbindliche Kostenschätzung oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wesentlich überschritten werden wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, sobald dies erkennbar ist.
Der Auftraggeber kann anschließend über die Fortsetzung des Auftrags entscheiden.
Lehnt der Auftraggeber die Fortsetzung ab, werden die bis dahin ausgeführten Arbeiten und entstandenen Kosten berechnet.
Muss ein zur Diagnose geöffnetes oder zerlegtes Gerät nach Ablehnung der Reparatur wieder zusammengesetzt oder in einen sicheren Zustand versetzt werden, ist der hierfür erforderliche Aufwand ebenfalls zu vergüten, soweit er nicht bereits in der vereinbarten Diagnoseleistung enthalten ist.
Eine Wiederherstellung des vollständigen ursprünglichen Zustands kann nicht verlangt werden, wenn sie technisch unmöglich, wirtschaftlich unverhältnismäßig oder aufgrund bereits vorhandener Schäden beziehungsweise Materialschwächen nicht ohne weitere Beschädigungen möglich ist.
7. Ersatzteile und Anzahlungen
Ist die Bestellung oder Beschaffung von Ersatzteilen erforderlich, kann der Auftragnehmer vor der Bestellung eine angemessene Anzahlung verlangen.
Die Anzahlung kann insbesondere die voraussichtlichen Ersatzteilkosten, Beschaffungskosten, Versandkosten und die bis dahin angefallenen Einsatzkosten umfassen.
Mit Zahlung der vereinbarten Anzahlung bestätigt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den Auftrag zur Beschaffung und zum Einbau der vereinbarten Ersatzteile.
Speziell für den Auftraggeber bestellte, angefertigte oder beschaffte Ersatzteile können bei einer späteren Kündigung oder Stornierung berechnet werden, soweit sie nicht kostenfrei storniert, zurückgegeben oder ohne Verlust anderweitig verwendet werden können.
Gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Auftraggeber trägt jedoch die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Vergütung und den tatsächlich entstandenen, nicht vermeidbaren Aufwand.
Der Auftragnehmer darf technisch gleichwertige Ersatzteile verwenden, sofern:
kein bestimmtes Originalteil ausdrücklich vereinbart wurde,
die Verwendung des Ersatzteils technisch vertretbar ist und
dem Auftraggeber dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
Ein Anspruch auf die Verwendung von Originalersatzteilen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für vom Auftraggeber selbst beschaffte oder ausdrücklich vorgegebene Ersatzteile übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für deren Beschaffenheit, Eignung, Haltbarkeit oder Kompatibilität.
Der Auftragnehmer kann den Einbau von ungeeigneten, gefälschten, gebrauchten, beschädigten oder sicherheitsbedenklichen Teilen ablehnen.
Ausgebaute Altteile werden entsorgt, sofern der Auftraggeber nicht spätestens vor Abschluss der Arbeiten ausdrücklich deren Herausgabe verlangt.
Gesetzliche Aufbewahrungs-, Rückgabe- und Entsorgungspflichten bleiben unberührt.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Gerät zum vereinbarten Termin frei und gefahrlos zugänglich ist.
Der Auftraggeber hat den Arbeitsbereich vor Beginn des Einsatzes soweit erforderlich freizuräumen.
Empfindliche, zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände sind aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu schützen.
Erforderliche Strom-, Wasser-, Abwasser-, Gas- oder sonstige Anschlüsse müssen zugänglich und funktionsfähig sein.
Bei eingebauten Geräten muss der für Prüfung, Ausbau und Reparatur erforderliche Zugang gewährleistet sein, sofern der Ausbau oder das Freilegen nicht ausdrücklich mitbeauftragt wurde.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten insbesondere hinzuweisen auf:
bekannte Vorschäden,
frühere Reparaturversuche,
Eingriffe durch andere Personen,
nicht fachgerechte Installationen,
defekte oder undichte Anschlüsse,
fehlende Schutzmaßnahmen,
Überspannungsschäden,
Wasser- oder Feuchtigkeitsschäden,
ungewöhnliche Geräusche oder Gerüche,
sonstige gefahrerhebliche Umstände.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sich während der Arbeiten keine Personen oder Tiere im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten.
Soweit das Gerät Daten, Programme, Einstellungen oder gespeicherte Inhalte enthält, hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eigenständig eine aktuelle Datensicherung vorzunehmen.
Der Auftraggeber muss zum vereinbarten Termin selbst anwesend sein oder eine volljährige und zur Entscheidung berechtigte Person benennen.
Der Auftraggeber versichert, Eigentümer des Geräts zu sein oder zur Beauftragung der Arbeiten berechtigt zu sein.
Entstehen durch fehlende, unvollständige oder unrichtige Angaben, unzureichenden Zugang oder die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten zusätzliche Aufwendungen, sind diese vom Auftraggeber zu vergüten, soweit er die Umstände zu vertreten hat.
Verzögert sich die Leistung aufgrund einer fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
9. Termine und Ausführungsfristen
Angegebene Termine und Einsatzzeitfenster sind grundsätzlich geplante Einsatzzeiten, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.
Die Besonderheiten des Außendienst- und Reparaturgeschäfts können aufgrund nicht vorhersehbarer Reparaturzeiten, Ersatzteilproblemen, Verkehrsstörungen, Krankheit oder anderer Umstände zu Verzögerungen führen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Geringfügige oder übliche Verspätungen begründen keine Ansprüche des Auftraggebers.
Wird ein vereinbartes Einsatzzeitfenster um mehr als zwei Stunden überschritten und wurde der Auftraggeber hierüber nicht rechtzeitig informiert, darf der Auftraggeber den Termin ohne Stornierungsgebühr absagen.
Höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Verkehrsstörungen, Energieausfälle, Krankheit, Unfälle und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Ist die Ausführung aufgrund eines solchen Umstands dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, können beide Parteien den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften beenden.
10. Terminabsage, Stornierung und Nichtantreffen
Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
Kann ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden, muss der Auftraggeber den Termin möglichst frühzeitig absagen.
Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Absage weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann eine Stornierungsgebühr verlangt werden.
Bei der Berechnung der 48-Stunden-Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht berücksichtigt.
Eine an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingehende Absage gilt als am darauffolgenden Werktag um 9:00 Uhr zugegangen.
Die Stornierungsgebühr beträgt:
bei Verbrauchern 30,00 Euro brutto,
bei Unternehmern 30,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Eine bereits gezahlte Stornierungsgebühr wird auf einen nachgewiesenen höheren Schaden angerechnet.
Wird der Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person am vereinbarten Einsatzort nicht angetroffen oder wird der Zugang zum Gerät nicht ermöglicht, können zusätzlich zur Stornierungsgebühr berechnet werden:
die vereinbarten Anfahrtskosten,
zwei Zeittakte für Arbeitsvorbereitung und Auftragsbearbeitung sowie
nachweisbare zusätzliche Warte- oder Ausfallzeiten.
Dem Auftraggeber bleibt auch in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Erfolgt eine Absage erst, nachdem der Techniker die Anfahrt begonnen hat, können die bis dahin entstandenen Anfahrts-, Vorbereitungs- und sonstigen Kosten berechnet werden.
Eine Stornierungsgebühr wird nicht verlangt, soweit der Auftraggeber den Vertrag aufgrund eines bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts wirksam widerrufen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vergütung oder Wertersatzpflicht nicht vorliegen.
Muss ein Termin aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers abgebrochen werden, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, gefährlicher Arbeitsbedingungen oder nicht mitgeteilter erheblicher Vorschäden, werden die bis dahin entstandenen Kosten berechnet.
11. Leistungsnachweis, Dokumentation und Abnahme
Der Techniker dokumentiert die ausgeführten Arbeiten, verwendeten Materialien und wesentlichen Feststellungen in einem Leistungsnachweis, Arbeitsbericht oder einer Rechnung.
Handschriftliche Rechnungen oder Arbeitsberichte können zugleich als Leistungsnachweis gelten, wenn kein gesonderter Leistungsnachweis erstellt wurde.
Der Auftraggeber beziehungsweise die am Einsatzort anwesende empfangs- oder entscheidungsberechtigte Person bestätigt mit ihrer Unterschrift insbesondere:
die Anwesenheit des Technikers,
die Durchführung der aufgeführten Arbeiten,
die dokumentierte Arbeitszeit,
die Verwendung der aufgeführten Materialien und
die Richtigkeit unmittelbar erkennbarer tatsächlicher Angaben.
Die Unterschrift unter dem Leistungsnachweis stellt keinen pauschalen Verzicht auf gesetzliche Mängel- oder Widerrufsrechte dar.
Eine vorbehaltlose Bestätigung der ordnungsgemäßen Fertigstellung kann zugleich als Abnahme gelten, soweit es sich um eine abnahmefähige Werkleistung handelt.
Offensichtliche Beanstandungen und Vorbehalte sollen unmittelbar auf dem Leistungsnachweis vermerkt werden.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen nicht sofort erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
Verweigert der Auftraggeber die Unterschrift, obwohl die Arbeiten ausgeführt wurden, darf der Techniker dies auf dem Leistungsnachweis dokumentieren.
Die Vergütungspflicht entfällt nicht allein deshalb, weil der Auftraggeber die Unterschrift verweigert.
Ein erfolgreicher Probelauf bestätigt nur die im Zeitpunkt des Probelaufs feststellbare Funktion. Er stellt keine Garantie dafür dar, dass das Gerät oder nicht bearbeitete Bauteile zukünftig störungsfrei bleiben.
12. Zahlung und Fälligkeit
Die Vergütung ist nach Abschluss beziehungsweise Abnahme der vereinbarten Arbeiten und Zugang der Rechnung fällig, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart oder auf der Rechnung angegeben wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unmittelbar nach Abschluss des Einsatzes Zahlung zu verlangen.
Die Zahlung kann in bar oder mittels einer vom Auftragnehmer angebotenen bargeldlosen Zahlungsmethode erfolgen.
Besteht keine Möglichkeit zur sofortigen bargeldlosen Zahlung, kann der Techniker Barzahlung verlangen, soweit dies bei Auftragserteilung mitgeteilt oder vereinbart wurde.
Muss der Techniker aufgrund fehlender vereinbarter Zahlungsmittel auf den Auftraggeber warten, kann die Wartezeit nach den vereinbarten Zeittakten berechnet werden.
Wird eine Rechnung mit einem Zahlungsziel erteilt, muss der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Frist ohne Abzug eingehen.
Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.
Nach Eintritt des Verzugs kann der Auftragnehmer insbesondere verlangen:
gesetzliche Verzugszinsen,
erforderliche Mahnkosten,
notwendige Rechtsverfolgungskosten und
sonstige gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden.
Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen zulässig, soweit eine solche Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer darf weitere Leistungen von der Begleichung fälliger Forderungen oder einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
13. Werkstattreparaturen, Transport und Aufbewahrung
Reparaturen erfolgen bei Haushaltsgroßgeräten nach Möglichkeit am Aufstellungsort.
Ist eine Vor-Ort-Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann eine Werkstattreparatur vereinbart werden.
Anlieferung, Abholung und Transport werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Für Schäden während eines vom Auftragnehmer durchgeführten Transports gelten die gesetzlichen Vorschriften und die nachfolgenden Haftungsregelungen.
Der Auftraggeber muss ein zur Abholung bereitgestelltes Gerät innerhalb der mitgeteilten Frist abholen.
Erfolgt die Abholung trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht, kann für die weitere Aufbewahrung eine angemessene ortsübliche Vergütung verlangt werden.
Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere wegen Annahmeverzugs, bleiben unberührt.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an den aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.
Eine Verwertung oder Entsorgung eines nicht abgeholten Geräts erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und grundsätzlich erst nach:
einer ausdrücklichen Aufforderung zur Abholung,
einer angemessenen Fristsetzung und
einer vorherigen Androhung der Verwertung oder Entsorgung.
- Ein nach Abzug der berechtigten Forderungen und Kosten verbleibender Überschuss steht dem Auftraggeber zu.
14. Mängelrechte, Verschleißteile und Verjährung
Für Mängel der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten und der von ihm gelieferten beziehungsweise eingebauten Teile gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes wirksam vereinbart ist.
Die Mängelhaftung bezieht sich ausschließlich auf:
die konkret beauftragten und ausgeführten Arbeiten sowie
die vom Auftragnehmer gelieferten oder eingebauten Teile.
Eine Überprüfung oder Reparatur einzelner Bauteile begründet keine Haftung für das gesamte Gerät und keine Zusicherung, dass andere, nicht bearbeitete Bauteile dauerhaft mangelfrei funktionieren.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Mängelhaftung für Fehler oder Schäden, die unabhängig von der ausgeführten Reparatur entstanden sind oder insbesondere beruhen auf:
anderen, nicht bearbeiteten Bauteilen,
altersbedingtem Verschleiß,
Vorschäden,
Materialermüdung,
Korrosion,
Verkalkung,
Verschmutzung,
Verstopfung,
Fremdkörpern,
fehlerhaften Strom-, Wasser- oder Abwasseranschlüssen,
Überspannung,
unsachgemäßer Bedienung,
mangelnder Wartung,
äußeren Einwirkungen,
Eingriffen des Auftraggebers oder
Eingriffen Dritter.
Verschleißteile unterliegen aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Beanspruchung einem natürlichen Verschleiß.
Als Verschleißteile gelten insbesondere:
Dichtungen,
Schläuche,
Riemen,
Bürsten,
Kohlen,
Rollen,
Lager,
Leuchtmittel,
Filter,
Kunststoffteile und
Gummiteile.
Normaler, alters-, nutzungs- oder betriebsbedingter Verschleiß stellt keinen Mangel der Reparatur dar.
Für Verschleißteile, insbesondere Kunststoff- und Gummiteile, bestehen Mängelansprüche nur, soweit:
der geltend gemachte Fehler bereits bei Abnahme vorhanden war,
das vom Auftragnehmer gelieferte Ersatzteil bei Abnahme mangelhaft war oder
der Fehler auf einer mangelhaften Montage oder Bearbeitung durch den Auftragnehmer beruht.
Eine bestimmte Haltbarkeit oder Lebensdauer wird für Verschleißteile nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.
Eine Mängelhaftung besteht insbesondere nicht, wenn ein Schaden nach der Abnahme verursacht wurde durch:
normale Abnutzung,
außergewöhnlich häufige Nutzung,
gewerbliche oder zweckwidrige Nutzung,
Überladung,
unsachgemäße Bedienung,
chemische oder thermische Einwirkungen,
ungeeignete Reinigungs- oder Betriebsmittel,
mangelnde Pflege,
Verkalkung,
Fremdkörper,
nicht fachgerechte Anschlüsse oder
nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter.
Für vom Auftraggeber beschaffte oder ausdrücklich vorgegebene Ersatzteile haftet der Auftragnehmer nicht hinsichtlich deren Beschaffenheit, Eignung, Haltbarkeit oder Kompatibilität.
Die Haftung für eine vom Auftragnehmer schuldhaft fehlerhaft ausgeführte Montage bleibt unberührt.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, einen behaupteten Mangel zu prüfen und innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
Ohne vorherige Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung dürfen Dritte grundsätzlich nicht auf Kosten des Auftragnehmers mit der Mangelbeseitigung beauftragt werden.
Dies gilt nicht bei:
Gefahr im Verzug,
endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung,
Unzumutbarkeit,
erfolgloser angemessener Fristsetzung oder
einem anderen gesetzlich anerkannten Ausnahmefall.
Stellt sich bei einer als Gewährleistungs- oder Mängelprüfung verlangten Überprüfung heraus, dass kein Mangel der zuvor ausgeführten Arbeiten oder eingebauten Teile vorliegt, kann der erforderliche Anfahrts-, Prüfungs- und Arbeitsaufwand berechnet werden.
Gegenüber Verbrauchern gilt Absatz 16 insbesondere, wenn der Auftraggeber wusste oder bei verständiger Würdigung erkennen konnte, dass die Beanstandung nicht auf der ursprünglichen Leistung beruhte, oder wenn er die kostenpflichtige Prüfung nach entsprechendem Hinweis verlangt hat.
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Mängelansprüche aus Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werkleistungen an beweglichen Sachen gegenüber Verbrauchern innerhalb eines Jahres ab Abnahme.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie;
e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
f) für zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche;
g) soweit gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist;
h) für separat verkaufte Waren, soweit zwingende Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf entgegenstehen.
Für separat verkaufte neue Waren oder Ersatzteile gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit eine Verkürzung nicht ausdrücklich gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart wurde.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werkleistungen sowie für gelieferte oder eingebaute Teile ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Ablieferung.
Gegenüber Unternehmern sind Mängelansprüche für gebrauchte, vom Auftragnehmer gelieferte Teile ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die in Absatz 19 genannten Ausnahmen gelten auch gegenüber Unternehmern entsprechend.
Eine freiwillige Nachbesserung oder Kulanzleistung stellt kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht, keine Verlängerung der Verjährungsfrist und keine Garantie für das gesamte Gerät dar, sofern der Auftragnehmer dies nicht ausdrücklich erklärt.
Gesetzliche Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
15. Haftungsbeschränkung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
e) nach dem Produkthaftungsgesetz;
f) in allen weiteren Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden, soweit diese Schäden nicht als typische und vorhersehbare Folge einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erkennbar waren.
Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits vorhandene Schäden, alters- oder verschleißbedingte Materialschwächen sowie Schäden, die sich erst im Rahmen einer fachgerechten Überprüfung, Öffnung, Demontage oder Reparatur zeigen und trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
Insbesondere bei älteren, spröden, korrodierten, verkalkten, vorgeschädigten oder zuvor unsachgemäß bearbeiteten Geräten können Bauteile bereits so geschwächt sein, dass sie bei einer fachgerechten Demontage, Prüfung oder Reparatur brechen, reißen oder undicht werden.
Absatz 7 gilt insbesondere für:
Befestigungen,
Verkleidungen,
Schläuche,
Dichtungen,
Leitungen,
Kabel,
Steckverbindungen,
Kunststoffteile,
Gummiteile und
korrodierte Metallteile.
Für solche Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie durch eine schuldhafte Verletzung der geschuldeten fachlichen Sorgfalt verursacht wurden.
Hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Beginn oder Fortsetzung der Arbeiten auf ein aufgrund des Zustands des Geräts erkennbares besonderes Beschädigungsrisiko hingewiesen und verlangt der Auftraggeber gleichwohl die Durchführung, haftet der Auftragnehmer nicht für die Verwirklichung gerade dieses Risikos, soweit die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.
Für Schäden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht mitgeteilter Vorschäden, eigener Reparaturversuche, Eingriffe Dritter, fehlerhafter Anschlüsse, fehlender Schutzmaßnahmen oder ungeeigneter Betriebsbedingungen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese Umstände nicht kannte und nicht erkennen musste.
Für Schäden an Möbeln, Küchen, Arbeitsplatten, Fußböden, Wänden oder sonstigen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese Schäden verursacht wurden durch:
eine bereits vorhandene unsachgemäße Montage,
mangelnde Zugänglichkeit,
Materialermüdung,
Feuchtigkeit,
Korrosion,
Verklebungen,
Vorschäden oder
sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände.
Die Haftung für schuldhaft durch den Auftragnehmer verursachte Schäden bleibt nach Maßgabe der vorstehenden Absätze unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Arbeitsbereich freizuräumen und besonders empfindliche oder wertvolle Gegenstände zu entfernen oder zu sichern.
Für Schäden, die ausschließlich auf einer schuldhaften Verletzung dieser Mitwirkungspflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
Für Daten, Programme, Einstellungen, Gerätekonfigurationen oder gespeicherte Inhalte haftet der Auftragnehmer nur, wenn deren Sicherung ausdrücklich Gegenstand des Auftrags war oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und aktueller Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Techniker, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
16. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Gelieferte oder eingebaute, selbstständig herausgabefähige Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an den aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe eines in seinem Besitz befindlichen Geräts bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen aus dem betreffenden Auftrag verweigern, soweit ein gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht besteht.
17. Eigentum und Berechtigung des Auftraggebers
Der Auftraggeber versichert, Eigentümer des Geräts zu sein oder vom Eigentümer zur Auftragserteilung berechtigt worden zu sein.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bestehende Eigentumsrechte, Leasingverträge, Vermietungen, Sicherungsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu informieren.
Macht ein Dritter Rechte an dem Gerät geltend, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit der Auftraggeber die unberechtigte Auftragserteilung zu vertreten hat.
18. Kommunikation und elektronische Dokumente
Auftragsbestätigungen, Terminbestätigungen, Rechnungen, Leistungsnachweise, Verbraucherinformationen, Widerrufsbelehrungen und sonstige Vertragsunterlagen können dem Auftraggeber per E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
Der Auftraggeber hat die von ihm angegebenen Kontaktdaten auf Richtigkeit zu überprüfen.
Änderungen der Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse müssen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Empfang von Nachrichten unter der angegebenen E-Mail-Adresse technisch möglich ist.
Der Auftraggeber soll bei ausbleibenden erwarteten Nachrichten auch den Spam- oder Junk-Mail-Ordner kontrollieren.
Gesetzliche Vorschriften über den Zugang von Erklärungen bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer kann Telefongespräche und mündliche Vereinbarungen durch Gesprächsnotizen, Auftragsvermerke oder anschließende Bestätigungen in Textform dokumentieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einer ihm übersandten Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen, wenn sie die getroffene Vereinbarung aus seiner Sicht nicht richtig wiedergibt.
Das Unterlassen eines Widerspruchs ersetzt gegenüber Verbrauchern keine gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmung.
19. Verbraucherstreitbeilegung
Weiße Ware Service – Berlin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
21. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
Frühere Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für neue Verträge durch diese Fassung ersetzt.
Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung.
Stand 06/2026
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